AM

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor

- Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h

- Hubraum max. 50 ccm

- Nenndauerleistung max. 4 kW bei Elektromotoren

Dreirädrige Kleinkrafträder

- Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h

- Fremdzündungsmotoren Hubraum max. 50 ccm

- Leistung max. 4 kW bei Elektromotoren und Selbstzündungsmotoren

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

- Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h

- Fremdzündungsmotoren Hubraum max. 50 ccm

- Leistung max. 4 kW bei Elektromotoren und Selbstzündungsmotoren

- Leermasse max. 350 kg (ohne Batterien)

 

Interessant zu wissen:

- Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR - Recht, die vor dem 01.03.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

- diese dürfen mit max. 50 ccm auch mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren werden

L

Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h.

 

Beim Mitführen von Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.

 

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.