Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
- Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 ccm
- Nenndauerleistung max. 4 kW bei Elektromotoren
Dreirädrige Kleinkrafträder
- Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
- Fremdzündungsmotoren Hubraum max. 50 ccm
- Leistung max. 4 kW bei Elektromotoren und Selbstzündungsmotoren
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
- Fremdzündungsmotoren Hubraum max. 50 ccm
- Leistung max. 4 kW bei Elektromotoren und Selbstzündungsmotoren
- Leermasse max. 350 kg (ohne Batterien)
Interessant zu wissen:
- Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR - Recht, die vor dem 01.03.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- diese dürfen mit max. 50 ccm auch mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren werden
Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h.
Beim Mitführen von Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Fahrschule Marcel Müller,
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